BVerfG nimmt Beschwerde nicht an

Das Bundesverfassungsgericht hat am 31. Januar 2012 beschlossen, die Beschwerde von 7 Personen gegen die Neufassung des § 36 Abs. 3 WaffG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Eine Begründung wird nicht gegeben. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. Damit wurde nicht über die Rechtmäßigkeit der Neufassung des § 36 Abs. 3 Waffg. entschieden. Personen denen Aufgrund der Neuregelung Vollzugsmaßnahmen drohen, steht der Rechtsweg offen.