Satzung

Satzung, 2. Fassung

des Vereins „Hot Range“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Hot Range“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name

„Hot Range e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Potsdam.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des
Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V.,

b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

c) die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften,

d) die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums,

e) die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, sofern dem Satzungszweck entsprechend.

2. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im

Interesse des Vereins entstandenen Auslagen erstattet.

 

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen

1. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. an.

2. Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Arbeitsgemeinschaften

entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

2. Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung

des Vereins.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei

Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen

Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens

verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als

ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem

Vermögen des Vereins.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt,

- an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und

Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 14. Lebensjahr

besteht,

- den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Hierbei ist besonders auf die gültigen Altersbeschränkungen zu achten. Minderjährige dürfen nur unter Obhut durch den zur Aufsichtführung berechtigten Sorgeberechtigten am Schießsport teilnehmen.

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

- die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,

- den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen zu

bezahlen,

- die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch

das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.

 

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

- Vorsitzenden mit der Bezeichnung „Präsident“

- stv. Vorsitzenden mit der Bezeichnung „Vizepräsident“

- Schatzmeister

2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für

- die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

- die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,

- die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,

- die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die

Mitgliederversammlung überträgt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stv. Vorsitzenden und der

Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Genannten

gemeinschaftlich vertreten.

4. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre.

Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet die Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.

5. Der Präsident beruft die Vorstands- und die Gesamtvorstandssitzungen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 1 Woche ein und leitet sie. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich stattfindet.

2. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu.

3. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere

Mitgliederversammlungen sind innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von der

Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der

Gründe verlangt wird.

4. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen. In dringenden Fällen, die in der Einladung anzugeben sind, kann die Einladung auf 1 Woche abgekürzt werden. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. 

5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten, bei Verhinderung dem

Vizepräsidenten. Soweit die Präsidenten nach ordnungsgemäßer Einladung zur
Mitgliederversammlung nicht zur Verfügung stehen, kann die Mitgliederversammlung einen

Versammlungsleiter wählen.

6. Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes,

b) die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des

Kassenprüfungsberichts,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,

e) die Wahl der Mitglieder des Vorstands sowie deren Stellvertreter,

f) die Wahl der Kassenprüfer,

g) die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,

h) die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung,

i) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,

j) die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,

k) die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt

werden.

l) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben.

7. Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt führen, müssen mindestens 4 Tage vor der Versammlung beim Präsidenten eingehen.

8. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

 

§ 12 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der

Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten

können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

 

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann

in offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.

2. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.

3. Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

4. Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen

Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur

Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der

abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen

werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.

2. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens drei Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BERLINER TAFEL e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.

Die Niederschrift ist vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu

unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung.

 

 

§ 16 Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im

allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen

Form verwendet.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Innerverhältnis mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit dem

Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Potsdam, den 25.04.2009 (Gründungsversammlung) und 27.06.2009 (fortgesetzte Gründungsversammllung)