Gebührenordnung

Beitrags- und Gebührenordnung
(Stand: 01.02.2012)

1. Zweck und Aufgabe der Beitrags- und Gebührenordnung

Zweck und Aufgabe der Beitrags - und Gebührenordnung ergeben sich aus §§ 8 Abs. 2 der Satzung.

2. Beitragsordnung 2.1 Beitragsjahr

Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

2.2 Festsetzung der Beiträge

Der Grundbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann die Änderung des Grundbeitrages vorschlagen, wenn dies die Kostensituation des Vereins erfordert.

2.2 Festsetzung von Umlagen

Wenn im Laufe des Geschäftsjahres erkennbar wird, dass trotz sparsamster Haushaltsführung die Ausgaben die Einnahmen um mehr als 10% übersteigen werden, kann einmalig in einem Geschäftsjahr durch den Vorstand für den Verein eine Umlage festgesetzt werden. Die Delegiertenversammlung muss dem Vorschlag des Vorstandes über die Erhebung einer Umlage zustimmen.

2.3 Ermäßigungen und Beitragsbefreiungen

Mitglieder deren Beitrag zum Dachverband BDS bereits durch deren Mitgliedschaft in anderen Vereinen bezahlt ist, erhalten eine Ermäßigung auf den Grundbeitrag in Höhe des Beitrags zum Dachverband BDS. Gewährt der Dachverband einem Mitglied eine Ermäßigung, wird diese auch dem Mitglied gewährt und mindert somit den Beitrag des Mitgliedes. Neue Mitglieder die dem Verein ab Oktober beitreten, erhalten das laufende Kalenderjahr eine Beitragsbefreiung. Im folgenden Kalenderjahr (ab Januar), wird der normale Beitrag fällig. Über den Erlass, Teilerlass oder die Ermäßigung der Beiträge entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Weitere Beitragsermäßigungen werden nicht gewährt. Über Ausnahmen in besonderen Härtefällen entscheidet der Vorstand.

3. Beiträge

Ab 01.10.2009 soll gelten: Der Grundbeitrag für jedes Mitglied ist 55,00 Euro. Falls das Mitglied dem Dachverband BDS angehört, ist hierin auch der Beitrag zum Dachverband BDS enthalten. 3.1. Zahlung und Fälligkeit Die Mitglieder erhalten jährlich eine Mitteilung über die für das Kalenderjahr zu entrichtenden Beiträge. Die Beiträge sind mit erhalt der Rechnung bzw. Aufforderung zur Zahlung sofort fällig. Die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen kann bei Zahlungsrückstand von mehr als 3 Monaten verwehrt werden.

5. Gebührenordnung
5.1 Festsetzung der Gebühren und Gebührensätze

Der Vorstand setzt die Gebühren fest.

5.2 Aufnahmegebühr und Ausstellung eines Ausweises.

Die reguläre Aufnahmegebühr beträgt 250,00 Euro. Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr beträgt die ermäßigte Aufnahmegebühr 100,00 Euro. Die Aufnahmegebühr entfällt, bei Beitritt bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Jedes neue Mitglied erhält bei Bedarf ein personalisiertes Poloshirt und ein Schießbuch. Für die Ausstellung eines Mitgliedsausweises wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben. Diese gilt auch für eine Neuausstellung im Fall von Verlust des Ausweises.

5.3. Ermäßigungen und Befreiungen

Über den Erlass, Teilerlass oder die Ermäßigung der Beiträge entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

5.4 Zahlungserinnerungen

Die Gebühr für die erste Zahlungserinnerung beträgt 3,00 Euro. Die Gebühr für jede weitere Zahlungserinnerung beträgt 5,00 Euro.

5.5 Fälligkeit

Gebühren aller Art sind sofort fällig. Sie können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden. Auch ein Zurückbehaltungsrecht ist unzulässig.

6. Inkrafttreten

Die Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 19. September 2009 erlassen und tritt am 01.10.2009 in Kraft.